Melde- oder Baubewilligungspflicht für Photovoltaikanlagen

Neue Photovoltaikanlagen sind melde- oder baubewilligungspflichtig. Die Unterscheidung wird anhand der nachfolgenden Punkte vorgenommen.

Photovoltaikanlagen sind meldepflichtig wenn sie

  • nicht auf einem Gebäude unter Denkmal- oder Substanzschutz oder in einer Zone mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild, wie namentlich einer Dorf-, Altstadt-, Kern- oder Weilerzone mit Ortsbild von nationaler Bedeutung, erstellt werden; und
  • die gestalterischen Vorgaben des Art. 32a Abs. 1 der Raumplanungsverordnung (RPV) erfüllen.


Gestalterischen Vorgaben

Photovoltaikanlagen gelten als auf dem Dach genügend angepasst, wenn sie

  • die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 Zentimeter überragen;
  • von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen;
  • nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt sind; und
  • als kompakte Fläche zusammenhängen.

 

In Industrie-, Arbeits- und Gewerbezonen sind Photovoltaikanlagen auch bewilligungsfrei, aber trotzdem meldepflichtig, wenn sie die Dachfläche im rechten Winkel um mehr als 20 cm überragen.

In allen anderen Fällen sind die Photovoltaikanlagen baubewilligungspflichtig.

Zur Erfüllung der Meldepflicht sowie als Beilage für die Baubewilligung wird das Formular zur Erfassung von Photovoltaikanlagen verwendet.

Suche

Generic selectors
Exact matches only
Search in title
Search in content
Post Type Selectors